Ein Werkvertrag über handwerkliche Leistungen, die von einer Person vorgenommen werden, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist wegen Verstosses gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss § 134 BGB nichtig. Der Auftraggeber hat in diesem Fall auch keine Gewährleistungsansprüche, wenn der Schwarzarbeiter mangelhaft gearbeitet hat.
Etwas anderes gilt, wenn dem Auftraggeber die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten durch den Handwerker nicht bekannt ist. Der abgeschlossene Werkvertrag ist dann wirksam mit der Folge, dass dem Auftraggeber im Fall einer mangelhaften Leistung auch Gewährleistungsansprüche gegen den beauftragten Handwerker zustehen.
Urteil des OLG Düsseldorf
cool - je weniger MAnn/Frau weiss oder nachfragt, desto eher sind Gewährleistungsansprüche vorhanden... lol
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